§ 18(1) Der Pächter ist verpflichtet
§ 18(1) Der Pächter ist verpflichtet Anlagen und Anpflanzungen zurückzulassen und diese dem Nachfolgepächter zu übereignen; er bevollmächtigt den Verein, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
§ 18(2) Der Entschädigungsbetrag
§ 18(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermitiler (Ausschuss) ermittelt.
§ 18(3) Das Wertermittlungsergebnis
§ 18(3) Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Nachfolgepächter schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte, darf weder geleistet noch entgegengenommen werden.
§ 18(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet
§ 18(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten.
§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.
(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
(3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
(1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.
(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen.
(6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
(7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen
§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
§23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
zurück